Im August 2021 hatte das Bundeskabinett die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat am 5. November 2021 unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird, um möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich durch Einsparungen belastet werden.
Mit der beschlossenen Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Novellierung der Heizkostenverordnung soll den Wettbewerb unter den Wärmedienstleistern verbessern, Monopolstellungen entgegenwirken und die Fernablesbarkeit von Messgeräten vorantreiben. Die Verbraucher sollen durch regelmäßige ausführliche
Information angehalten werden, Wärme- und Heizenergie zu sparen. Die Novellierung der Heizkostenverordnung umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:
 

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler, Wärmemengenzähler, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. In der Änderungsverordnung werden Walk-by- und Drive-By-Technologien als fernablesbar definiert. Das heißt, die Messdaten sind durch ein mobiles Auslese-Empfangsgerät in der Nähe des Hauses abrufbar bzw. können aus
der Ferne von überall auf der Welt online empfangen werden. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
 

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen.
 

Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway

Smart-Meter-Gateway ist eine vom Bundesamt für Sicherheit (BSI) zertifizierte Kommunikations-einheit, die Messdaten von Zählern (Strom, Gas, Wasser, Wärme) empfängt, unter hohen Sicher-heitsanforderungen sammelt und an berechtigte Empfänger weiterleitet. Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen an ein Smart-Meter Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergansfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.
 

Neue Mitteilungs- und Informationspflichten

Mit den Abrechnungen sind den Nutzern zusätzliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zugänglich zu machen. Hierzu gehören zum Beispiel Informationen zum Brennstoffmix, erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauches des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Die neue Verordnung verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden, in denen bereits fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Durch die monatliche EED-Verbraucherinformation erhalten die Bewohner regelmäßig Einblick in ihren Energieverbrauch. Die transparente Darstellung von Verbrauchsdaten und die damit verbundene Sensibilisierung können nach durchgeführten Studien der „dena“ (Quelle www.dena.de) eine Senkung des Energieverbrauches von bis zu 10 Prozent bewirken. So sparen Bewohner nicht nur Energie und Kosten, sondern leisten auch einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.
In Zusammenarbeit mit unseren Messdienstleitern, Fa. Techem und Fa. Ista entwickeln wir derzeit ein Konzept zur monatlichen Übermittlung der Verbrauchsinformationen. Möglich wäre dies über ein Webportal oder eine App, um Kosten, Papier und Versand zu sparen und die Umwelt zu schonen.  Bitte nutzen Sie zukünftig diese digitale Informationsmöglichkeit.
 
Herzlichen Dank im Voraus
Ihr wbg-Team